BGH Urteil

Mieterhöhung Teilinklusiv/Brutto BK nachholbar

Positiv für Vermieter
Aktenzeichen: VIII ZR 141/09
Urteil vom: 20.01.2010
Bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten im Prozess über die Mieterhöhung nachholen. Für eine solche Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens gilt die Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, nicht. (amtlicher Leitsatz)

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